3. August 2026
Recht auf Reparatur: Was Verbraucher jetzt verlangen können

Seit wenigen Tagen gelten in Deutschland neue Regeln für die Reparatur von Elektrogeräten. Hersteller müssen bestimmte Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistung reparieren und Ersatzteile bereitstellen. Das stärkt Verbraucher und könnte dafür sorgen, dass Geräte künftig länger genutzt werden. Doch das Gesetz hat noch deutliche Lücken. Es ist aber auf jeden Fall ein Anfang.
Von Michael Förtsch
Erst vor wenigen Jahren gekauft – und schon geht die Waschmaschine kaputt. Oder der Laptop. Oder die Kaffeemaschine. Eine Reparatur ist bei vielen modernen Geräten schwierig: Gehäuse sind verklebt oder verclipst statt verschraubt. Einzelne Komponenten lassen sich nicht austauschen oder Ersatzteile sind für Verbraucher und unabhängige Werkstätten kaum zu kriegen. Daher lohnt es sich häufig eher, ein Gerät neu zu kaufen, als das alte weiterzuverwenden. Zu groß ist der Aufwand, selbst Hand anzulegen oder das Gerät bei einem Reparaturshop abzugeben. Das soll sich zumindest teilweise ändern. Deutschland hat die europäische Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt. Seit dem 31. Juli 2026 gelten die neuen Regelungen. Sie sollen dafür sorgen, dass Elektrogeräte länger genutzt und nicht vorzeitig entsorgt werden.
Mit der Richtlinie sind Hersteller nun verpflichtet, Elektrogeräte zu fairen Preisen zu reparieren. Das gilt nicht für alle Geräte. Aber für bestimmte Produktgruppen können Verbraucher nun auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung vom Hersteller eine Reparatur verlangen. Der Hersteller kann sie nicht mehr einfach ablehnen. Die Reparatur muss innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ und entweder kostenfrei oder zu einem „angemessenen Preis“ durchgeführt werden. Eine Frist für die Reparatur nennt das Gesetz nicht. Ebenso müssen Hersteller Ersatzteile und, wenn sie für die Reparatur notwendig sind, die notwendigen Spezialwerkzeuge bereitstellen – für Privatpersonen und freie Reparaturläden. Laut der Verbraucherzentrale sollte das in höchstens 15 Arbeitstagen erfolgen.
Für die meisten Elektrogeräte gelten diese Pflichten für sieben bis zehn Jahre über das Verkaufsende der jeweiligen Produkte hinaus. Hersteller dürfen Reparaturen auch nicht künstlich durch Softwaresperren oder die Bauweise erschweren. Und sie müssen offen über Möglichkeiten zur Reparatur informieren. Auch dürfen überhöhte Preise nicht von einer Reparatur abschrecken. Dabei ist allerdings unsicher, was als „überhöht“ gilt.
Über das eigentliche Recht auf Reparatur hinaus werden außerdem die allgemeinen Pflichten der Hersteller verschärft. Schickt ein Käufer etwa ein Gerät zur Reparatur ein, verlängert sich die Gewährleistungsfrist automatisch um zwölf Monate. Zudem wird fehlende Reparierbarkeit für ab dem 31. Juli 2026 gekaufte Elektrogeräte als Mangel gewertet, wenn bei einem Produkt dieser Kategorie eigentlich Reparierbarkeit erwartet werden könnte. Kann oder will der Hersteller oder Verkäufer bei einem Fehler keine Reparatur durchführen, kann der Käufer entweder auf einer Preisminderung bestehen oder vom Kauf zurücktreten.
Ein Teilsieg gegen die Wegwerfkultur
Viele Verbände, aber auch Reparaturaktivisten sehen diese Regelung als einen Teilsieg gegen die Wegwerfkultur, den wachsenden Berg an Elektroschrott und konsumentenfeindliche Praktiken der großen Elektro-, Hardware- und Technologieunternehmen. Denn auch wenn die Regelung nicht alle Elektrogeräte umfasst, ist sie doch bereits recht weitreichend. Die Reparaturpflicht gilt beispielsweise für Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühl- und Gefrierschränke, Fernseher, Tablets und Staubsauger. Für sie existieren sogar produktspezifische Reparierbarkeitsanforderungen. Laptops, Staubsaugerroboter und Kaffeemaschinen fallen hingegen noch nicht unter den Reparaturanspruch. Auch besteht hier noch keine explizite Verpflichtung, Ersatzteile vorzuhalten. Die Liste der reparaturpflichten Produkte soll jedoch stetig geprüft und erweitert werden.
Konkret heißt das: Geht etwa die Spülmaschine nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputt, kann man den Hersteller zur Reparatur auffordern. Der darf das nicht mehr einfach ablehnen, sondern muss das Gerät innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ reparieren. Man kann jedoch auch selbst oder von einer Werkstatt feststellen lassen, welches Bauteil defekt ist. Einfach austauschbare Teile müssen für Privatpersonen bestellbar sein. Bei komplexeren oder potenziell riskanten Teilen wie Heizelementen können Hersteller entscheiden, diese nur an Werkstätten oder Reparaturbetriebe zu versenden. Lehnt der Hersteller eine Reparatur oder den Versand von Ersatzteilen ab oder reagiert er nicht auf eine Anfrage, kann man die Ansprüche rechtlich durchsetzen oder sogar auf Schadensersatz klagen.
Bereits im Vorfeld des Gesetzes ist die Zahl der freien Reparaturgeschäfte in Deutschland gestiegen. Ebenso entstehen vor allem in den Großstädten immer mehr sogenannte Reparaturcafés, in denen sich Personen mit ehrenamtlichen Experten treffen und gemeinsam Geräte reparieren können. Zwischen 1.700 und 1.800 soll es aktuell in Deutschland geben. Auch große Handelsketten reagieren. So hat beispielsweise Media-Markt-Saturn angekündigt, sein Angebot für Reparaturen auszubauen und auch eigene Reparatur aufzurüsten, um auch komplexere Arbeiten anbieten zukönnen.
Einzelne Bundesländer wie Sachsen sowie lokale Initiativen und Städte wie Fürth wollen das Prinzip Reparatur-statt-Neukauf aktiv unterstützen. Dabei wird etwa ein Teil der Reparaturkosten vom Bundesland bezuschusst oder ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten bis zu einer Obergrenze aus einem Fördertopf übernommen. Der Zuschuss kann nach der Reparatur über ein Formular geltend gemacht werden.
Wo das Recht auf Reparatur noch nicht reicht
So sehr die Rechte von Verbrauchern gestärkt wurden, so großen Nachbesserungsbedarf sehen einige Gruppen beim Recht auf Reparatur. Denn viele Rechte seien bei der aktuellen Form des Rechts auf Reparatur eher theoretischer Natur, wird kritisiert. Beispielsweise argumentiert die Deutsche Umwelthilfe, dass Kunden zwar Ansprüche gegen Firmen haben, aber sie selbst viel Zeit und finanzielle Vorleistungen aufbringen müssen, um diese mithilfe eines Anwalts gegen unwillige Unternehmen durchzufechten. Stattdessen müssten Behörden die Einhaltung der neuen Regeln aktiv kontrollieren, Sanktionen oder Bußgelder verhängen oder sogar Verkaufsverbote erlassen können, wenn Verstöße festgestellt werden.
Ebenso kritisch werden die Ersatzteilregelungen gesehen. Vor allem für Haushaltsgeräte wie Spül- und Waschmaschinen seien die Vorhaltepflichten von bis zu zehn Jahren zu kurz. Diese Geräte könnten bei entsprechender Reparierbarkeit deutlich länger genutzt werden. Darüber hinaus müsse die Reparatur zwar zu einem „angemessenen Preis“ möglich sein, übersehen würden dabei aber Nebenkosten wie Anfahrt, Transport oder Arbeitszeit, die schnell die gleichen Kosten wie ein Neugerät verursachen könnten. Die könnten Menschen abschrecken, die Reparaturmöglichkeiten zu nutzen.
Kritik an den Regelungen kommt natürlich auch von Herstellern. Diese wollen nun zum Teil vom Verkauf bestimmter Produkte in der EU absehen, da sie entsprechende Reparatur- und Ersatzteilpflichten nicht erfüllen können oder wollen. Andere folgen den Regeln mit einem gewissen Missmut, wie etwa der Gaming-Zubehörhersteller Logitech. Laut dem Unternehmen bedeuten beispielsweise austauschbare Akkus in kabellosen Computermäusen oder Tastaturen zusätzliches Gewicht und einen höheren Preis. „Wie viele Leute werden ihre eigene Maus öffnen, den Akku herausnehmen und einen neuen einsetzen?“, fragt daher etwa Logitech-Gaming-Chef Robin Piispanen.
Andere Hersteller wollen bestimmte Produkte einfach gar nicht mehr in Europa anbieten, um die Regelung zu umgehen. Dazu gehört beispielsweise Nintendo. Die neue Switch 2 soll für Europa in einer speziellen Fassung mit austauschbarem Akku erscheinen. Die älteren und weltweit eigentlich weiterhin verfügbaren Modelle Switch, Switch Lite und Switch OLED werden dagegen ab Mitte Februar 2027 nicht mehr an europäische Händler ausgeliefert und auch von Nintendo selbst nicht mehr in Europa verkauft. Auslöser ist dabei nicht direkt das Recht auf Reparatur, sondern die damit verknüpfte EU-Batterieverordnung, die konkret vorschreibt, dass Verbraucher Akkus selbst entfernen und ersetzen können sollen.
Es muss noch mehr werden
Das neue Recht auf Reparatur ist alles andere als perfekt. Aber es bedeutet bereits jetzt eine Macht- und Anspruchsverschiebung, wenn auch erst einmal nur in Teilen. Bisher konnten Hersteller selbst bestimmen, ob und wie lange ein Produkt repariert und somit weiterverwendet werden kann, bevor Kunden es praktisch ersetzen müssen. Nun müssen sie für die Nutzung einstehen und die Reparierbarkeit gewährleisten. Damit sind sie indirekt auch gezwungen, ihre Geräte weniger proprietär und allgemein zugänglicher, verständlicher sowie vielleicht sogar modularer zu gestalten. Wenn Reparierbarkeit eingefordert werden kann, ist es ökonomisch sinnvoller und für den Hersteller günstiger, Geräte entsprechend zu optimieren.
Das Recht auf Reparatur könnte daher tatsächlich einen langfristigen Wandel bewirken, wenn es weiter ausgebaut und verschärft wird. Es sollte nämlich noch breiter gefasst werden. Weg von einzelnen Produktlisten und hin zu einem allgemeinen Grundsatz. Darüber hinaus sind klare Preisgrenzen, noch längere Ersatzteilfristen für langlebige Produkte und eine Kontrolle, ob die Hersteller ihren Pflichten wirklich nachkommen, notwendig.

Michael Förtsch
Leitender Redakteur
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